Rechtsprechung
   VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2769
VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 (https://dejure.org/1990,2769)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 (https://dejure.org/1990,2769)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. April 1990 - 5 UE 2284/87 (https://dejure.org/1990,2769)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2769) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    VwKostGÄndG HE 3
    Baugenehmigungsgebühr: Berechnung der für die Gebühr maßgeblichen Rohbausumme - Durchschnittswerte - Gebührenfreiheit von Amtshandlungen - überwiegendes öffentliches Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 254
  • NVwZ-RR 1991, 208
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1967 - II 469/66
    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Eine Gebührenfreistellung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ausnahmsweise ein -- über das allgemeine Interesse hinausgehendes -- besonderes Interesse der Verwaltung an der Vornahme der Amtshandlung vorliege, welches die Förderung des mit der Amtshandlung verfolgten Einzelinteresses überlagere (vgl. aus der Rechtsprechung des OVG Münster: U.v.25.02.1953 -- III A 198/51 -- OVGE 7, 65,72 ff., v.25.10.1966 -- II A 1594/64 -- KStZ 1967, 210, v.25.01.1971 -- II A 243/69 -- KStZ 1971, 144; aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg: U.v.24.07.1958 -- I OVG A 15/58 -- OVGE 13, 424,436 ff., v.27.10.1967 -III OVG A 163/66 -- KStZ 1968, 99,101 f., v.23.11.1972 -- I OVG A 129/71 -- KStZ 1973, 93,94; aus der Rechtsprechung des VGH Mannheim: U.v.28.09.1967 -- II 469/66 -- ESVGH 19, 97,99 f., v.23.10.1972 -- V 432/70 -- ESVGH 23, 107,108 f.,v.27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- u.v.).Das könne im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn eine Amtshandlung auch ohne Anregung oder Antrag von privater Seite von Amts wegen vorzunehmen wäre, oder wenn -- bei antragsbedürftigen Amtshandlungen -- die Behörde selbst in dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse auf die Stellung des Antrags hinwirken müsse (OVG Münster, U.v.25.01.1071 -- II A 243/69 -- aaO. S.145).

    Das von ihr zu wahrende öffentliche Interesse -- bei einer amtlichen Vermessung z.B. das öffentliche Interesse an der Wahrung des Grenzfriedens (VGH Mannheim, U.v.28.09.1967, aaO. S.100), bei der Bescheidung von Bauanträgen das öffentliche Planungs-, Sicherheits- und Ordnungsinteresse -- ordnet sich dem Interesse des Betroffenen gleichsam unter.

    Eine Auslegung der Vorschrift über die sachliche Gebührenfreiheit, die zur Folge hat, daß sich die bewußt differenzierende Regelung der persönlichen Gebührenfreiheit im praktischen Ergebnis nicht mehr auswirkt, kann nicht richtig sein (vgl. dazu: VGH Mannheim, U.v. 28.09.1967, aaO. S.99, U.v. 27.01.1983, S.6 des amtlichen Abdrucks; OVG Lüneburg, U.v. 27.10.1967, aaO. S.102).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1986 - 14 S 368/85

    Begriff der Baukosten als Gebührenmaßstab

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Soweit mit Gebührenmaßstäben wie "Rohbauwert", "Baukosten" oder "Rohbausumme" in den Gebührenordnungen anderer Bundesländer ebenfalls auf durchschnittliche Rohbaukosten abgestellt wird, ist dies auch von der dortigen Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. für den Begriff "Rohbausumme": OVG Münster, U.v. 17.12.1969 -- II 784/67 -- VerwRspr.21,577; für den Gebührenmaßstab "Rohbauwert": VGH Mannheim, U.v.06.02.1987 -- 14 S 1928/85 -- KStZ 1987, 196; für den Begriff "Baukosten": VGH Mannheim, U.v.30.04.1986 -- 14 S 368/85 -- ZKF 1986, 255).

    Das Abstellen auf Durchschnittswerte ist nicht etwa nur eine im Interesse der Praktikabilität -- im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung stehen die tatsächlichen Baukosten in der Regel noch nicht fest -- hinzunehmende Vergröberung, sondern dient gerade dadurch der Gebührengerechtigkeit, daß persönliche -- nicht wertbezogene -- Umstände wie z.B. besonderes kaufmännisches Geschick oder Ungeschick des Bauherrn, besonders viele oder keine Eigenleistungen des Bauherrn oder eine besondere Gunst bzw. Ungunst der Verhältnisse bei der Bemessung der Gebühr keine Berücksichtigung finden können (so zu Recht: OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.30.04.1986, aaO. S.256, v.06.02.1987, aaO. S.197).

    Daß durch diese Gruppenbildung und die Ermittlung der auf die jeweilige Gruppe zutreffenden durchschnittlichen Rohbaukosten bei der Rechtsanwendung ein gewisser "Einschätzungsspielraum" eröffnet wird, löst nach der vorgenannten Rechtsprechung keine Bedenken gegen diesen Gebührenmaßstab aus, zumal eine Schätzung als "besondere Art der Tatsachenfeststellung" bei der Gebührenbemessung voller verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.06.02.1987, aaO. S.197, v.30.04.1986, aaO. S.255/256).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1987 - 14 S 1928/85

    Gebühren der Prüfstatiker; Ermittlung der Rohbaukosten

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Soweit mit Gebührenmaßstäben wie "Rohbauwert", "Baukosten" oder "Rohbausumme" in den Gebührenordnungen anderer Bundesländer ebenfalls auf durchschnittliche Rohbaukosten abgestellt wird, ist dies auch von der dortigen Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. für den Begriff "Rohbausumme": OVG Münster, U.v. 17.12.1969 -- II 784/67 -- VerwRspr.21,577; für den Gebührenmaßstab "Rohbauwert": VGH Mannheim, U.v.06.02.1987 -- 14 S 1928/85 -- KStZ 1987, 196; für den Begriff "Baukosten": VGH Mannheim, U.v.30.04.1986 -- 14 S 368/85 -- ZKF 1986, 255).

    Das Abstellen auf Durchschnittswerte ist nicht etwa nur eine im Interesse der Praktikabilität -- im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung stehen die tatsächlichen Baukosten in der Regel noch nicht fest -- hinzunehmende Vergröberung, sondern dient gerade dadurch der Gebührengerechtigkeit, daß persönliche -- nicht wertbezogene -- Umstände wie z.B. besonderes kaufmännisches Geschick oder Ungeschick des Bauherrn, besonders viele oder keine Eigenleistungen des Bauherrn oder eine besondere Gunst bzw. Ungunst der Verhältnisse bei der Bemessung der Gebühr keine Berücksichtigung finden können (so zu Recht: OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.30.04.1986, aaO. S.256, v.06.02.1987, aaO. S.197).

    Daß durch diese Gruppenbildung und die Ermittlung der auf die jeweilige Gruppe zutreffenden durchschnittlichen Rohbaukosten bei der Rechtsanwendung ein gewisser "Einschätzungsspielraum" eröffnet wird, löst nach der vorgenannten Rechtsprechung keine Bedenken gegen diesen Gebührenmaßstab aus, zumal eine Schätzung als "besondere Art der Tatsachenfeststellung" bei der Gebührenbemessung voller verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Münster, aaO. S.579; VGH Mannheim, U.v.06.02.1987, aaO. S.197, v.30.04.1986, aaO. S.255/256).

  • VGH Hessen, 17.04.1969 - V OE 82/67

    Gebührenfreiheit - überwiegen öffentliches Interesse der Amtshandlung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Nach Entscheidungen des 1. Senats (U.v.19.06.1953 -- OS I 198/51 -- ESVGH 5, 64), des 4. Senats (U.v.18.11.1960 -- OS IV 4/58G- ESVGH 10, 207) und schließlich des 5. Senats (U.v.24.05.1962 -- OS V 109/59 -- DÖV 1964, 138, v.17.04.1969 -- V OE 82/67 -- ESVGH 20, 111, und v.18.05.1978, aaO.) ist das für eine Gebührenfreistellung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse auf die konkrete Maßnahme zu beziehen, auf die sich die Amtshandlung erstreckt.

    Mit dieser Begründung wurde zum Beispiel verneint, daß von der sachlichen Gebührenfreiheit die Genehmigung des Verwaltungsgebäudes einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (U.v. 24.05.1962, aaO.) oder die Genehmigung einer Einfriedigungsmauer zur Einfriedigung des Betriebsgeländes einer öffentlichen Rundfunkanstalt (U.v. 17.04.1969, aaO.) erfaßt sein könne.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1972 - V 432/70
    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Eine Gebührenfreistellung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ausnahmsweise ein -- über das allgemeine Interesse hinausgehendes -- besonderes Interesse der Verwaltung an der Vornahme der Amtshandlung vorliege, welches die Förderung des mit der Amtshandlung verfolgten Einzelinteresses überlagere (vgl. aus der Rechtsprechung des OVG Münster: U.v.25.02.1953 -- III A 198/51 -- OVGE 7, 65,72 ff., v.25.10.1966 -- II A 1594/64 -- KStZ 1967, 210, v.25.01.1971 -- II A 243/69 -- KStZ 1971, 144; aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg: U.v.24.07.1958 -- I OVG A 15/58 -- OVGE 13, 424,436 ff., v.27.10.1967 -III OVG A 163/66 -- KStZ 1968, 99,101 f., v.23.11.1972 -- I OVG A 129/71 -- KStZ 1973, 93,94; aus der Rechtsprechung des VGH Mannheim: U.v.28.09.1967 -- II 469/66 -- ESVGH 19, 97,99 f., v.23.10.1972 -- V 432/70 -- ESVGH 23, 107,108 f.,v.27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- u.v.).Das könne im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn eine Amtshandlung auch ohne Anregung oder Antrag von privater Seite von Amts wegen vorzunehmen wäre, oder wenn -- bei antragsbedürftigen Amtshandlungen -- die Behörde selbst in dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse auf die Stellung des Antrags hinwirken müsse (OVG Münster, U.v.25.01.1071 -- II A 243/69 -- aaO. S.145).

    Diese im Regelfall bestehende Interessenlage läßt die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vorgenommene Amtshandlung als eine in Anspruch genommene besondere Leistung der Verwaltung erscheinen, die es rechtfertigt, hierfür eine Gebühr zu erheben (vgl. OVG Münster, U.v.25.02.1953, aaO. S.72, U.v.25.10.1966, aaO. S.211; OVG Lüneburg, U.v. 27.10.1967, aaO. S.101; VGH Mannheim, U.v. 23.10.1972, aaO. S.108).

  • BFH, 31.05.1961 - V 109/59
    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Nach Entscheidungen des 1. Senats (U.v.19.06.1953 -- OS I 198/51 -- ESVGH 5, 64), des 4. Senats (U.v.18.11.1960 -- OS IV 4/58G- ESVGH 10, 207) und schließlich des 5. Senats (U.v.24.05.1962 -- OS V 109/59 -- DÖV 1964, 138, v.17.04.1969 -- V OE 82/67 -- ESVGH 20, 111, und v.18.05.1978, aaO.) ist das für eine Gebührenfreistellung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse auf die konkrete Maßnahme zu beziehen, auf die sich die Amtshandlung erstreckt.

    Mit dieser Begründung wurde zum Beispiel verneint, daß von der sachlichen Gebührenfreiheit die Genehmigung des Verwaltungsgebäudes einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (U.v. 24.05.1962, aaO.) oder die Genehmigung einer Einfriedigungsmauer zur Einfriedigung des Betriebsgeländes einer öffentlichen Rundfunkanstalt (U.v. 17.04.1969, aaO.) erfaßt sein könne.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1983 - 2 S 886/82

    Keine (sachliche) Gebührenfreiheit für baurechtliche Genehmigung einer Tiefgarage

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Eine Gebührenfreistellung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ausnahmsweise ein -- über das allgemeine Interesse hinausgehendes -- besonderes Interesse der Verwaltung an der Vornahme der Amtshandlung vorliege, welches die Förderung des mit der Amtshandlung verfolgten Einzelinteresses überlagere (vgl. aus der Rechtsprechung des OVG Münster: U.v.25.02.1953 -- III A 198/51 -- OVGE 7, 65,72 ff., v.25.10.1966 -- II A 1594/64 -- KStZ 1967, 210, v.25.01.1971 -- II A 243/69 -- KStZ 1971, 144; aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg: U.v.24.07.1958 -- I OVG A 15/58 -- OVGE 13, 424,436 ff., v.27.10.1967 -III OVG A 163/66 -- KStZ 1968, 99,101 f., v.23.11.1972 -- I OVG A 129/71 -- KStZ 1973, 93,94; aus der Rechtsprechung des VGH Mannheim: U.v.28.09.1967 -- II 469/66 -- ESVGH 19, 97,99 f., v.23.10.1972 -- V 432/70 -- ESVGH 23, 107,108 f.,v.27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- u.v.).Das könne im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn eine Amtshandlung auch ohne Anregung oder Antrag von privater Seite von Amts wegen vorzunehmen wäre, oder wenn -- bei antragsbedürftigen Amtshandlungen -- die Behörde selbst in dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse auf die Stellung des Antrags hinwirken müsse (OVG Münster, U.v.25.01.1071 -- II A 243/69 -- aaO. S.145).

    Der Gesetzgeber hat diesen Begriff jedoch nicht verwandt; er scheint also bei dem die Gebührenbefreiung rechtfertigenden öffentlichen Interesse auch nicht an jene weiteren Zwecke gedacht zu haben (in diesem Sinne: OVG Münster, Urteil vom 25.10.1966, aaO. S.210; VGH Mannheim, Urteil vom 27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- S.6 des amtlichen Abdrucks; daß der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG gegen die "weite Auslegung" spricht, wurde bereits im Urteil des Senats vom 18. Mai 1978, aaO. S.55, eingeräumt.).

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen derartige Gebührenregelungen dem Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen im Gebührenrecht (BVerwG, U.v.02.07.1969 -- BVerwG 4 C 68.67 --, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6).
  • VGH Hessen, 30.09.1986 - 5 TH 855/86

    Baugenehmigungsgebühren: Abweichung der tatsächlichen von den durchschnittlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Gegen die Verweisung auf die jährlichen Bekanntmachungen des Hessischen Ministers des Innern im Staatsanzeiger zur Höhe der durchschnittlichen Rohbaukosten einzelner Bauwerksgruppen könnten sich Bedenken ergeben, weil diese Regelung dem Minister des Innern nicht etwa nur die Ermittlung und Bekanntgabe statistischer Werte, sondern auch die letztverbindliche Bestimmung der maßgeblichen Bauwerksgruppen, auf die die durchschnittlichen Rohbaukosten zu beziehen sind, zu überlassen scheint; darin könnte eine unzulässige Delegation der Befugnis zu materieller Rechtsetzung auf die Ebene der Ministerialbürokratie zu sehen sein (vgl. in diesem Sinne die als "obiter dictum" gemachten Ausführungen im Senatsbeschluß vom 30.09.1986 -- 5 TH 855/86 -- ESVGH 37, 238 (L) = GemHH 1987, 210 = HessVGRspr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1971 - II A 243/69
    Auszug aus VGH Hessen, 04.04.1990 - 5 UE 2284/87
    Eine Gebührenfreistellung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ausnahmsweise ein -- über das allgemeine Interesse hinausgehendes -- besonderes Interesse der Verwaltung an der Vornahme der Amtshandlung vorliege, welches die Förderung des mit der Amtshandlung verfolgten Einzelinteresses überlagere (vgl. aus der Rechtsprechung des OVG Münster: U.v.25.02.1953 -- III A 198/51 -- OVGE 7, 65,72 ff., v.25.10.1966 -- II A 1594/64 -- KStZ 1967, 210, v.25.01.1971 -- II A 243/69 -- KStZ 1971, 144; aus der Rechtsprechung des OVG Lüneburg: U.v.24.07.1958 -- I OVG A 15/58 -- OVGE 13, 424,436 ff., v.27.10.1967 -III OVG A 163/66 -- KStZ 1968, 99,101 f., v.23.11.1972 -- I OVG A 129/71 -- KStZ 1973, 93,94; aus der Rechtsprechung des VGH Mannheim: U.v.28.09.1967 -- II 469/66 -- ESVGH 19, 97,99 f., v.23.10.1972 -- V 432/70 -- ESVGH 23, 107,108 f.,v.27.01.1983 -- 2 S 886/82 -- u.v.).Das könne im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn eine Amtshandlung auch ohne Anregung oder Antrag von privater Seite von Amts wegen vorzunehmen wäre, oder wenn -- bei antragsbedürftigen Amtshandlungen -- die Behörde selbst in dem von ihr zu wahrenden öffentlichen Interesse auf die Stellung des Antrags hinwirken müsse (OVG Münster, U.v.25.01.1071 -- II A 243/69 -- aaO. S.145).
  • VGH Hessen, 24.05.1962 - OS V 109/59
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 3 L 17/13

    Gebührenerhebung nach dem Informationszugangsrecht Sachsen-Anhalt

    Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 -, juris).

    Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003, a. a. O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2013 - 2 L 114/11

    Verwaltungsgebühren für wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 -, NVwZ-RR 1991, 208 [211] RdNr. 38 in Juris).

    Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.04.2003, a.a.O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 23.01.1996 - 5 UE 590/95

    Baugenehmigungsgebühr: erhebliche Unterschreitung der tatsächlichen von den

    Das Abstellen auf die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten dient dabei - neben Gesichtspunkten der Praktikabilität - insbesondere auch der Gebührengerechtigkeit, indem Besonderheiten des einzelnen Bauvorhabens, die zwar die Rohbaukosten beeinflussen, nicht aber den Nutzen für den Antragsteller oder den Genehmigungsaufwand der Behörde - wie etwa besonderes kaufmännisches Geschick oder Ungeschick des Bauherrn, besonders viele oder keine Eigenleistungen oder ähnliches - keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile des Senats vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 -, Seite 13 des amtlichen Abdrucks, ESVGH 40, 254 = HSGZ 91, 404 = NVwZ-RR 1991, 208 = ZKF 1990, 279,und vom 1. Juni 1995 - 5 UE 1089/94 -, Seite 8 f. des amtlichen Abdrucks).

    Maßgebend ist für die Bemessung der Bauaufsichtsgebühren - wie das Verwaltungsgericht zutreffend mit Bezug auf das Urteil des Senats vom 4. April 1990 (a.a.O.) ausgeführt hat - gemäß § 8 Abs. 1 HVwKostG a.F. der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.1997 - 9 A 5943/96
    Diese durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigte Zusammenfassung verschiedener Gebäude unter einen bestimmten Bauwerkstyp ermöglicht gleichwohl eine den Erfordernissen der (relativen) Binnengerechtigkeit, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 13. November 1996, a.a.O., OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 - ZKF 1996, 180; Hess. VGH, Urteil vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 -, ESVGH 40, 254, genügende, sachgerechte Erfassung der in diesen Gruppen zusammengefaßten unterschiedlichen Objekte.
  • VG Weimar, 24.06.1997 - 5 K 773/96

    Straßen- und Wegerecht; Notgrabung

    Dagegen ist die auch von den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits in den Vordergrund der Betrachtungen gerückte Frage, welche weiteren Zwecke der von der Amtshandlung Betroffene mit seiner Tätigkeit verfolgt, ohne Belang (VGH Kassel, Urteil vom 04.04.1990 5 UE 2284/87 , NVwZ-RR 1991, 208 [210 ff.]; OVG Münster, Urteil vom 25.10.1966 II A 1594/64 , KStZ 1967, 210; VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.1972 V 432/70 , ESVGH 23, 107 [108]).

    Diese Amtshandlungen dienten allein, jedenfalls überwiegend, den Interessen der Beklagten und (damit) dem öffentlichen Interesse und wurden von der Beklagten nach Eingang einer Notgrabemeldung demgemäß auch "von Amts wegen" vorgenommen (zu diesem Abgrenzungsmerkmal vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.04.1990, a. a. O., S. 211 m. w. N.).

  • BVerwG, 13.11.1996 - 8 B 212.96

    Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine

    Ob die darin angedeutete gänzliche Vernachlässigung des Gebots der (relativen) "Binnengerechtigkeit" - solange nur die jeweilige Gebühr (absolut) in keinem gröblichen Ungleichgewicht zur Leistung der Verwaltung steht - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20 S. 2 ; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 - ZKF 1996, 180; Hess. VGH, Urteil vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 - ESVGH 40, 254 ) oder doch im Einzelfall die Gebührenermäßigung im Wege der Billigkeitsentscheidung geböte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. Januar 1996 - 5 UE 590/95 - ZKF 1996, 206 f.), mag dahinstehen.
  • OVG Thüringen, 12.05.2004 - 1 KO 833/01

    Verwaltungsgebührenrecht; Zur persönlichen Gebührenfreiheit von

    Die Beschränkung der Gebührenbefreiung auf im öffentlichen Interesse liegende Amtshandlungen kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch überspielt werden, dass "bei natürlicher Betrachtungsweise" nicht auf die Genehmigung selbst, sondern auf den Zweck des jeweiligen Vorhabens abgestellt wird (vgl. in diesem Sinne schon VG Weimar, Urteile vom 15.12.1999 - 1 K 1679, 1680 und 2801/99.We -, ThürVBl. 2000, 90; zur vergleichbaren hessischen Regelung s. ferner Hess. VGH, Urteil vom 5.4.1990 - 5 UE 2284/87 -, NVwZ-RR 1991, 208 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 16.09.2003 - 5 TG 1608/03

    Vermessungsgebühr nach Pauschale für Rohbaukosten

    Das Abstellen auf die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten dient dabei - neben Gesichtspunkten der Praktikabilität - insbesondere auch der Gebührengerechtigkeit, indem Besonderheiten des einzelnen Bauvorhabens, die zwar die Rohbaukosten, nicht aber den Nutzen für den Antragsteller oder den Genehmigungsaufwand der Behörde beeinflussen - wie etwa besonderes kaufmännisches Geschick oder Ungeschick des Bauherrn, besonders viele oder keine Eigenleistungen oder ähnliches -, keine Berücksichtigung finden (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Januar 2001 - 5 TZ 3748/00 - und Urteile vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 -, ESVGH 40, 254 = HSGZ 91, 404 = NVwZ-RR 1991, 208, vom 1. Juni 1995 - 5 UE 1089/94 -, und vom 23. Januar 1996 - 5 UE 590/95 -, NVwZ-RR 1997, 438 = ZKF 1996, 206; zur Zulässigkeit pauschalierender Rohbaukosten vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 -, KStZ 2001, 97 und im Anschluss BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20/00 -, KStZ 2001, 34; OVG Sachsen, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 B 380/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1998 - 2 S 1148/97

    Betriebsbesichtigung bzw Überwachung von Apotheken - Verwaltungsgebühr

    Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne "Veranlassung" Dritter, mithin auf eigenen Antrieb erlassen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1987 NVwZ 1988, 271; ferner auch Hess. VGH, Urteil vom NVwZ-RR 1991, 208).
  • VGH Hessen, 14.09.1995 - 5 UE 3330/94

    Wasserschutzgebietsfestsetzung ist keine gebührenpflichtige Amtshandlung -

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse auf die Amtshandlung selbst zu beziehen, d.h. die Verwaltung muß mit ihr ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigen (vgl. Urteil des Senats vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 -, HSGZ 1991, 404).
  • VG Wiesbaden, 01.04.2016 - 1 K 489/14

    Baugenehmigungsgebühr; erhebliche Unterschreitung der tatsächlichen von den

  • VG Frankfurt/Oder, 09.12.1997 - 7 K 843/95

    Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren; Bestimmung des Gebührenmaßstabes;

  • VG Frankfurt/Oder, 09.12.1997 - 7 K 255/95

    Festsetzung einer Baugenehmigungsgebühr; Gebührenbemessung für eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht